Die Krankmeldung eines Mitarbeiters ist an sich schon aufwendig genug: Zuerst einmal heißt es, Mitarbeiter für den ausfallenden Dienst zu gewinnen, außerdem gilt: Wird einer Ihrer Arbeitnehmer krank, sind Sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) grundsätzlich verpflichtet, das Entgelt bis zu 6 Wochen weiterzuzahlen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, ist die gesetzliche Krankenkasse in der Pflicht und zahlt dem Arbeitnehmer Krankengeld aus. Es gibt aber auch Situationen, in denen Sie keine Lohnfortzahlung leisten müssen – hätten Sie das gewusst?
Erstaunlicherweise wird bei den folgenden 2 Ausnahmen oftmals unnötigerweise Lohnfortzahlung gewährt. Das können Sie sich ab sofort sparen und damit auch allen Mitarbeitern im Betrieb signalisieren (denn so etwas spricht sich extrem schnell herum!): „Bis hierher und nicht weiter! Die VollkaskoMentalität gegenüber dem Arbeitgeber hat ihre Grenzen!“
Ausnahme 1: Keine Lohnfortzahlung in den ersten 4 Wochen
Beispiel: Die PDL Frau Müller freut sich, nach langer Suche für den Demenzwohnbereich eine erfahrene Fachkraft gefunden zu haben! Am 01.03. tritt die neue Mitarbeiterin auch wie vereinbart ihren neuen Job an. Am 03.03., rechtzeitig vor dem 1. Dienstwochenende, meldet sich die neue Mitarbeiterin aber schon für 4 Wochen krank.

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