Als Internist führe ich zahlreiche EKGs durch. In vielen Fällen ist auch eine vektorgrafische Untersuchung erforderlich. Nun kam gestern ein langjähriger Privatpatient zu mir in die Sprechstunde und zeigte mir einen Ablehnungsbescheid seiner Versicherung. Die Versicherung hatte die GOÄ-Ziffer 657 für die Vektorgrafie mit der Begründung gestrichen, sie sei in der EKG-Ziffer 651 für das EKG enthalten. Ich war sehr überrascht, da ich damit noch nie Probleme hatte. Hat die Versicherung recht?
Meine Antwort: Nein, die Versicherung hat die Ablehnung falsch begründet. Die GOÄ-Ziffer 657 ist nicht in der GOÄ-Ziffer 651 enthalten, beide ergänzen sich vielmehr. Beide Ziffern sind mit je 253 Punkten exakt gleich gewichtet, was schon ausschließt,
dass die Vektorgrafie in der GOÄ-Ziffer 651 für das EKG enthalten ist. In den Leistungslegenden ist ein Ausschluss genauso wenig angegeben wie in den allgemeinen Bestimmungen.
Wenn Sie Widerspruch bei der Versicherung einlegen, verdeutlichen Sie die unterschiedlichen Ziele, die mit den beiden Untersuchungen verfolgt werden. Die Vektorgrafie stellt eine Ergänzung zum EKG dar, um die EKG-Bilder vektoriell zu deuten und dreidimensional darzustellen: