Im Geleitzug mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist das „Recht auf Vergessenwerden“ zu einem plakativen Begriff geworden. Seither verlangen auch Angehörige von Pflegekunden immer häufiger – etwa nach Auszug aus einem Heim oder Kündigung eines ambulanten Pflegevertrages – die Löschung aller personenbezogenen Daten. Das führt bei Leitungskräften regelmäßig zu Unsicherheiten, ob sie diesem Wunsch folgen müssen.
Recht auf Löschung ist eingeschränkt
Art. 17 DSGVO regelt das Recht auf Löschung, indem es betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch einräumt, ihre personenbezogenen Daten löschen zu lassen. Dieser besteht jedoch nicht, wenn Sie als Pflegeanbieter mit der weiteren Speicherung/Aufbewahrung der Daten eine rechtliche Verpflichtung erfüllen. Konkret heißt das: Sofern die Daten gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, läuft das „Recht auf Vergessenwerden“ regelmäßig ins Leere.
Prüfen Sie die Aufbewahrungsfristen
In vielen Bundesländern ergeben sich die Aufbewahrungsfristen – etwa für die Stammdaten und die Pflegedokumentation eines Heimbewohners – aus der jeweiligen heimgesetzlichen Norm. Wo es an einer solchen speziellen Bestimmung fehlt – und falls auch Ihr Versorgungsvertrag dazu nichts regelt –, können Sie sich an der im Geschäftsverkehr üblichen Frist von 6 Jahren orientieren.
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