THEMENHEFT: Update Arbeitsrecht 2025

Digitales Arbeitszeugnis ab 2025: Das müssen Sie als Führungskraft wissen

Ab 01.01.2025 können Arbeitszeugnisse auch in elektronischer Form verfasst werden. Vorausset­ zung ist, dass das Zeugnis § 109 Gewerbeordnung (GewO) entspricht. Informieren Sie sich hier, unter welchen Bedingungen ein solch […]

Judith Barth

26.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Ab 01.01.2025 können Arbeitszeugnisse auch in elektronischer Form verfasst werden. Vorausset­ zung ist, dass das Zeugnis § 109 Gewerbeordnung (GewO) entspricht. Informieren Sie sich hier, unter welchen Bedingungen ein solch digitales Arbeitszeugnis möglich ist und welche Vor­ und Nachteile dies für Sie als Pflegeeinrichtung/Pflegedienst hat.

Rechtlicher Hintergrund: eIDAS­Verordnung

Bisher war es so, dass ein Arbeitszeugnis handschriftlich von einer personalverantwortlichen Person unterschrieben werden musste. Durch die EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-Verordnung) wurde § 109 GewO daher dahingehend angepasst, dass Arbeitszeugnisse ab sofort auch in elektronischer Form ausgestellt werden können.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Für die Erstellung eines digitalen Arbeitszeugnisses müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:

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