Ab 01.01.2025 können Arbeitszeugnisse auch in elektronischer Form verfasst werden. Vorausset zung ist, dass das Zeugnis § 109 Gewerbeordnung (GewO) entspricht. Informieren Sie sich hier, unter welchen Bedingungen ein solch digitales Arbeitszeugnis möglich ist und welche Vor und Nachteile dies für Sie als Pflegeeinrichtung/Pflegedienst hat.
Rechtlicher Hintergrund: eIDASVerordnung
Bisher war es so, dass ein Arbeitszeugnis handschriftlich von einer personalverantwortlichen Person unterschrieben werden musste. Durch die EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-Verordnung) wurde § 109 GewO daher dahingehend angepasst, dass Arbeitszeugnisse ab sofort auch in elektronischer Form ausgestellt werden können.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Für die Erstellung eines digitalen Arbeitszeugnisses müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
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