Datenschutz: Richtlinien, Sicherheit & Compliance

Dokumentenmanagement: Vorsicht beim Scannen der Pflegedoku

Viele Unternehmen, darunter auch Pflegeanbieter, stehen an der Schwelle zur Einführung einesDokumentenmanagementsystems. Häufige Anwendungen sind dabei die Umstellung auf digitalisiertePersonalakten oder eine zentrale Rechnungsbearbeitung. Die Idee dabei: Das Einscannender Originale […]

Arnd von Boehmer

13.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Viele Unternehmen, darunter auch Pflegeanbieter, stehen an der Schwelle zur Einführung eines

Dokumentenmanagementsystems. Häufige Anwendungen sind dabei die Umstellung auf digitalisierte

Personalakten oder eine zentrale Rechnungsbearbeitung. Die Idee dabei: Das Einscannen

der Originale und deren nachfolgende Vernichtung sparen Papier und Aktenmeter.

Das Angebot: Digitalisierung von Pflegedokus

In der Pflege müssen Sie die Pflegedokumentation zunächst nach § 630f Bürgerliches Gesetzbuch 10 Jahre aufbewahren. Wollen Sie spätere Regresse rechtssicher vermeiden, sollten Sie sogar 30 Jahre lang Zugriff darauf haben. Dies reicht in Zeiten zurück, in denen Sie und viele andere noch auf Papier dokumentiert haben. Hierauf beziehen sich zahlreiche Firmen, die sich auf das Digitalisieren alter Daten per Scan spezialisiert haben – und dies derzeit Pflegediensten und -heimen als Dienstleistung anbieten.

Hürde: fehlende Einwilligung bei Altfällen

Nach dem geltenden Datenschutzrecht dürfen Sie die personenbezogenen Gesundheitsdaten Ihrer Bewohner nur mit deren Zustimmung an Dritte weitergeben. Dies gilt auch, falls es nur um den technischen Vorgang der Digitalisierung geht. Für alte Pflegedokus wird eine solche Einwilligung in der Regel nicht vorliegen. Daher wird es im Ergebnis naheliegender sein, die alten Dokus weiterhin in Papierform aufzubewahren oder durch eigene Mitarbeiter (z. B. studentische Aushilfen) scannen zu lassen.

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