Frage: Bei uns hat sich eine Pflegefachkraft beworben, um stundenweise in unserer Tagespflege auszuhelfen. Dementsprechend möchte sie einen geringfügigen Vertrag (Minijob) abschließen, der ihr gemäß Stundenzahl pro Monat ca. 300 € einbringen würde. Nun hat sie uns mitgeteilt, dass sie schon in einem Krankenhaus ebenfalls einen Minijob hat. Darf sie denn gleichzeitig 2 solcher Tätigkeiten nachgehen?
Arnd von Boehmer: Das hängt davon ab, ob sie einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob hat – und wie viel sie in der Summe beider Anstellungen verdienen würde. Grundsätzlich können Arbeitnehmer beliebig viele geringfügige Minijobs haben. Gehälter dürfen jedoch zusammengerechnet die monatliche Verdienstgrenze von 556 € nicht überschreiten. Wichtig: Hier kommt es wirklich auf den einzelnen Monat – und nicht etwa auf die Jahresverdienstgrenze (6.672 €) an. Übersteigt die aufaddierte Entlohnung die 556 € pro Monat, werden damit beide (!) Jobs sozialversicherungspflichtig. Falls Ihre Bewerberin jedoch bereits irgendwo einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit – und somit einer sog. Hauptbeschäftigung – nachgeht, darf sie von Gesetzes wegen nur einen Minijob haben. Demnach wäre ihr bei Ihnen ein weiterer Minijob untersagt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie sie nicht anstellen dürfen – lediglich müsste sie dann bei Ihnen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (mit Steuerklasse VI) eingehen.
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