Leserfragen

„Dürfen selbst verschuldete Sekundärerkrankungen über die Krankenkasse abgerechnet werden?“

Als Landarzt suchen mich in meiner Sprechstunde immer wieder Patienten auf, die entzündliche oder allergische Reaktionen nach einer Tätowierung aufweisen. Diese Leistung muss der Patient selbst tragen. Gestern war ein […]

Renate Tief

21.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Als Landarzt suchen mich in meiner Sprechstunde immer wieder Patienten auf, die entzündliche oder allergische Reaktionen nach einer Tätowierung aufweisen. Diese Leistung muss der Patient selbst tragen. Gestern war ein Patient in der Praxis, der diese Leistung nicht bezahlen wollte. Er wurde wütend und hat die Praxis ohne Behandlung verlassen. Er drohte meinen Mitarbeitern damit, mich anzuzeigen. Ich würde ihm in diesem Notfall meine ärztliche Hilfe verweigern und es ginge mir nur um Abzocke. Dabei „IGeLe“ ich sehr wenig. Bei diesen mutwillig herbeigeführten Sekundärerkrankungen halte ich es für gerechtfertigt, dass der Patient die Behandlungskosten selbst trägt. Liege ich falsch?

Meine Antwort: Nein, Sie liegen nicht falsch. Aber Sie müssen ein paar Punkte beachten. Der Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) regelt in § 58 Verhaltensempfehlungen für Sie. Dort heißt es:

„Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Versicherte eine Krankheit durch eine me­ dizinisch indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zuge­ zogen haben, sind die an der vertragsärzt­ lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet, den Kranken­ kassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung und die gemeldeten Daten zu in­ formieren.“

Für Sie bedeutet das in Zukunft, dass Sie der zuständigen Krankenkasse diese Sekundärerkrankung aufgrund der Tätowierung melden und dies dem Patienten schriftlich mitteilen. Verweisen Sie auf den § 58 des BMV-Ä.