Leserfragen

„Dürfen selbst verschuldete Sekundärerkrankungen über die Krankenkasse abgerechnet werden?“

In meine Sprechstunde kommen immer wieder Patienten, bei denen nach einer Tätowierung eine entzündliche oder allergische Reaktion auftritt. Diese Behandlung muss der Patient selbst tragen. Gestern aber war ein Patient […]

Renate Tief

27.12.2024 · 1 Min Lesezeit

In meine Sprechstunde kommen immer wieder Patienten, bei denen nach einer Tätowierung eine entzündliche oder allergische Reaktion auftritt. Diese Behandlung muss der Patient selbst tragen. Gestern aber war ein Patient in meiner Praxis, der diese Leistung nicht bezahlen wollte. Er wurde sehr wütend und hat die Praxis ohne Behandlung verlassen. Er drohte mir, mich wegen Verweigerung der Behandlung im Notfall anzuzeigen. Es gehe mir nur um Abzocke. Bei diesen mutwillig herbeigeführten Sekundärerkrankungen halte ich es für gerechtfertigt, dass der Patient die Behandlung selbst trägt. Liege ich falsch?

Meine Antwort: Nein, Sie liegen nicht falsch. Beachten Sie aber den Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä), der in § 58 Verhaltensempfehlungen für Sie enthält. Dort heißt es: „Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Versicherte eine Krankheit durch eine medi­zinisch indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen ha­ben, sind die an der vertragsärztlichen Ver­sorgung teilnehmenden Ärzte und Einrich­tungen verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Ver­ sicherten sind über den Grund der Meldung und die gemeldeten Daten zu informieren.“