LESERFRAGE: „Bezüglich eines Sturzes in unserer Tagespflege hatte die Krankenkasse des Gastes Auszüge aus der Pflegedokumentation angefordert. Wenig später hat die Krankenkasse uns aufgefordert, eine aktuelle Handzeichenliste unserer Mitarbeiter einzureichen. Das konnte ich noch nachvollziehen, da in der Pflegedoku mit Handzeichen gearbeitet wird. Jetzt kam eine Rückfrage. Der Sachbearbeiter verlangte, dass ich auf dieser Liste die Adressen sämtlicher Mitarbeiter ergänze, damit diese angeschrieben werden können. Ist das rechtens?“
Henning B.*, Inhaber einer Tagespflege in Niedersachsen
ANTWORT: Nein, im Gegenteil, Sie machen sich unter Umständen sogar strafbar.
In § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist geregelt, dass Sie Mitarbeiterdaten nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses speichern und verwenden dürfen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die zivilrechtlichen Ansprüche eines Gastes, abgetreten an die Krankenkasse.
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