Die schmerztherapeutische Behandlung Ihrer chronischen Schmerzpatienten ist eine zeitaufwendige und meist auch sehr langwierige Maßnahme. Mit unserer Abrechnungsübersicht für beide Gebührenordnungen sparen Sie viel Zeit. Wir erläutern Ihnen, welche Behandlungen Sie über die gesetzliche Kasse abrechnen dürfen, welche Ziffern die GOÄ bereithält und wann Sie „IGeLn“ dürfen.
1. EBM: Nur mit Genehmigung abrechenbar
Im Kap. 30.7 des EBM ist die Schmerztherapie nach § 135 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt. Diese Ziffern dürfen Sie nur abrechnen, wenn Ihnen dafür eine Genehmigung Ihrer zuständigen KV vorliegt.
Wermutstropfen: Besitzen Sie als behandelnder Hausarzt eine Genehmigung, müssen Sie im Behandlungsfall darauf verzichten, die hausärztliche Grundpauschale abzurechnen.