THEMENHEFT: Update Arbeitsrecht 2025

Eigenkündigung: Wann ist sie wirksam?

Hat sie jetzt gekündigt oder nicht? Das Verhalten Ihrer Pflegekräfte lässt manchmal Raum für Interpretationen. Falls Sie als Leitungskraft nicht sicher sein können, ob der angekündigte Abschied ernst gemeint war, […]

Arnd von Boehmer

02.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Hat sie jetzt gekündigt oder nicht? Das Verhalten Ihrer Pflegekräfte lässt manchmal Raum für Interpretationen. Falls Sie als Leitungskraft nicht sicher sein können, ob der angekündigte Abschied ernst gemeint war, kann das zu kostspieligen Überraschungen führen.

Praxisbeispiel

Pflegefachkraft Janina Metz ist seit 8 Jahren bei einer Tagespflege beschäftigt. Im Streit mit der PDL kündigt sie wütend an, „hier nie wieder arbeiten“ zu wollen. Sie wirft ihre Schlüssel auf den Tisch und verlässt die Diensträume. Am nächsten Tag, an dem sie Dienst hätte, kommt sie ohne Nachricht nicht zur Arbeit. Die Chefin stellt daraufhin die Gehaltszahlung ein und geht davon aus, das Arbeitsverhältnis sei beendet. Umso überraschter ist sie, als Janina Metz nach 2 Wochen wieder auftaucht und weiterarbeiten möchte.

Kündigung bedarf immer der Schriftform

Nach § 623 BGB muss die Kündigung eines Arbeitsvertrags stets schriftlich erklärt werden. Daran haben auch die 2025 in Kraft getretenen Vereinfachungen (siehe Seite 2) nichts geändert. Ein wirksames Kündigungsschreiben muss weiterhin

  • erkennen lassen, wer die Kündigung ausspricht und auf welches Arbeitsverhältnis sie sich bezieht,
  • die Absicht erklären, das Arbeitsverhältnis zu beenden,
  • den gewünschten Endtermin konkret nennen („zum 31.05.2025“) oder eindeutig beschreiben („zum frühestmöglichen Zeitpunkt“),
  • persönlich handschriftlich unterschrieben sein.

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