Der Beginn des Berufslebens stellt für junge Menschen eine wichtige Zäsur dar. Der Gesetzgeber schützt Jugendliche bei Berufsbeginn mit der Jugendarbeitsschutzuntersuchung. Alle über 18 Jahre aber „fallen durchs Raster“. Dabei steht fest: Die körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, die das Berufsleben hinterlässt, nehmen von Jahr zu Jahr zu. Eine Berufseignungsuntersuchung zahlen die Kassen jedoch nicht, und der potenzielle Arbeitgeber lässt die arbeitsmedizinische Untersuchung erst nach dem Eintritt in die Firma durchführen. Sie können Ihre jungen Patienten und deren Eltern in dieser Phase wunderbar unterstützen! Bieten Sie ihnen eine Eignungsuntersuchung als IGeL-Leistung an, um gesundheitliche Bedenken gegen den gewählten Beruf auszuschließen. Jetzt ist dafür der richtige Zeitpunkt, denn die Bewerbungsverfahren für das Jahr 2025 werden bald starten. Erfahren Sie hier, wie Sie vorgehen und was Sie berechnen dürfen.
Welche Leistungen die Kassen übernehmen
Für junge Menschen, die ihr Berufsleben erst beginnen, ist eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung Pflicht. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass alle gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, um den angestrebten Beruf zu erlernen. Außerdem wird im Rahmen einer Folgeuntersuchung nach einem Jahr kontrolliert, ob durch die ausgeübte Tätigkeit gesundheitliche Schäden aufgetreten sind. Die Leistungen werden zwar nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, aber von den Ländern.
Wann Sie eine IGeL anbieten dürfen
Für volljährige Berufseinsteiger (18. Lebensjahr vollendet) gibt es keine gesetzliche Pflichtuntersuchung. Ihr Patient muss die Kosten für eine berufliche Eignungsuntersuchung selbst tragen, wenn er sie wünscht. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernehmen sie nicht. Sie können diese Leistung nur als IGeL auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen.