LESERFRAGEN

„Eine Bewohnerin verweigert die Körperpflege. Müssen wir sie trotzdem waschen?“

Frage: Eine Bewohnerin unseres Pflegeheims verweigert neuerdings die Körperpflege. Sie gibt deutlich zu verstehen, dass sie nicht gewaschen werden möchte. Die Pflegekräfte sind sich unsicher, ob sie hier Zwang anwenden […]

Judith Barth

15.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Frage: Eine Bewohnerin unseres Pflegeheims verweigert neuerdings die Körperpflege. Sie gibt deutlich zu verstehen, dass sie nicht gewaschen werden möchte. Die Pflegekräfte sind sich unsicher, ob sie hier Zwang anwenden dürfen bzw. müssen. Denn die Bewohnerin beginnt sehr unangenehm zu riechen.

Judith Barth: Nein, gegen den Willen einer einsichtsfähigen Bewohnerin dürfen Sie nicht waschen. Das Selbstbestimmungsrecht aus Art. 1 und 2 Grundgesetz gilt auch für Entscheidungen, die für Außenstehende unvernünftig wirken. Ein Eingreifen gegen den Willen wäre eine Körperverletzung – auch wenn es gut gemeint ist. Bei dementen Bewohnern ist der natürliche Restwille zu respektieren.

Reden Sie mit ihr

Suchen Sie das Gespräch und ergründen Sie die Ursache. Häufig stehen Scham, schmerzhafte Erfahrungen oder kognitive Einschränkungen hinter der Ablehnung. Bieten Sie Alternativen an – andere Pflegeperson, anderer Zeitpunkt, Teilwäsche statt Vollbad. Halten Sie jede Verweigerung und Ihre Bemühungen lückenlos in der Pflegedokumentation fest. Bei Verweigerung von behandlungspflegerischen Maßnahmen wie Verbandwechsel oder Medikamentengabe informieren Sie unverzüglich den Hausarzt.

Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und