Wenn ein Pflegebedürftiger verstirbt, verlangen manchmal Angehörige, Erben oder auch die Pflegekasse Einsicht in die Pflegedokumentation. Die Hintergründe hierfür sind – zumindest bei den Angehörigen – vielfältig. Bei der Pflegekasse geht es schlicht um Schadenersatzansprüche. Ihnen stellt sich allerdings die Frage: Wann und wem dürfen Sie Einsicht in die Pflegedokumentation gewähren? Denn die datenschutzrechtlichen Vorgaben gelten grundsätzlich auch über den Tod hinaus.
Nahe Angehörige, Erben und Pflegekasse können Einsicht nehmen
Nach § 630g Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben die Erben des Pflegebedürftigen und seine nahen Angehörigen das Recht, in die Pflegedokumentation Einsicht nehmen, wenn dies notwendig ist, um vermögensrechtliche Interessen oder immaterielle Schäden geltend zu machen. Ein Einsichtsrecht besteht auch, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, eine Vollmacht hat, die über den Tod hinausgeht.
Etwas anderes gilt, wenn der mutmaßliche oder ausdrücklich erklärte Wille des Pflegebedürftigen dem entgegensteht.
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