Viele Arbeitgeber übersenden Kündigungen an einen Mitarbeiter per Einwurf-Einschreiben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 30.01.2025 entschieden, dass Sie dabei für einen gerichtsfesten Zustellungsnachweis eine weitere Hürde nehmen müssen.
Der Fall: Sendungsstatus genügt nicht
Der Arbeitgeber der Klägerin hatte dieser Ende Juli 2022 eine fristlose Kündigung per Einwurf-Einschreiben übersandt. Zusätzlich machte er sich die Mühe, den Sendungsstatus über die auf dem Einlieferungsbeleg ersichtliche Sendungsnummer im Internetportal der Post zu verfolgen. Obwohl der Brief dort als „zugestellt“ erschien, behauptete die Klägerin, sie habe das Schreiben nicht erhalten.
Das Urteil: Zugang nicht nachgewiesen
Damit kam sie zur Überraschung aller Beobachter durch. Das BAG entschied am 30.01.2025, dass der Einlieferungsbeleg und auch der im Internet abgefragte Sendungsstatus („zugestellt“) als Nachweis nicht ausreichen, sofern die Empfängerin den Zugang bestreitet. Es sei ja unklar geblieben, so die Richter, welcher Postmitarbeiter die Sendung wann wem übergeben (oder eingeworfen) habe.
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