Wenn Mitarbeiter in Elternzeit gehen, ruht das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit. Das heißt: Die Mitarbeiter müssen nicht arbeiten, bekommen aber auch kein Gehalt – jedoch eine Jobgarantie für die Zeit nach der Elternzeit und genießen Kündigungsschutz. Was für viele überraschend ist: Der Urlaubsanspruch entsteht auch während der Elternzeit, wenn Sie nicht – rechtzeitig – von Ihrem Recht auf Kürzung Gebrauch machen. Verpassen Sie den richtigen Termin, kann das teuer für Sie werden.
Der Fall: Keine Urlaubskürzung während der Elternzeit
Eine Mitarbeiterin war in Elternzeit gegangen und hatte sich entschlossen, zum Ende der Elternzeit zu kündigen. Sie verlangte vom Arbeitgeber die Auszahlung ihres Urlaubsanspruchs, der während der Elternzeit entstanden war. Dieser verweigerte die Zahlung und berief sich dabei auf § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Mit der Ablehnung machte er geltend, dass er den Urlaubsanspruch während der Elternzeit um jeweils 1⁄12 pro Monat Elternzeit kürze. Das wollte die Mitarbeiterin nicht akzeptieren und klagte durch alle Instanzen, sodass schließlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden musste.
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