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Entgeltfortzahlung zurückholen: Regress bei Drittverschulden

Wird ein Mitarbeiter durch das Verschulden eines Dritten arbeitsunfähig, muss Ihre Einrichtung die Kosten nicht allein tragen – das Gesetz gibt Ihnen einen Rückgriffsanspruch. Anspruch geht auf Sie über Nach […]

Judith Barth

20.07.2026 · 1 Min Lesezeit

Wird ein Mitarbeiter durch das Verschulden eines Dritten arbeitsunfähig, muss Ihre Einrichtung die Kosten nicht allein tragen – das Gesetz gibt Ihnen einen Rückgriffsanspruch.

Praxis-Beispiel: Unfall auf dem Heimweg

Ein Mitarbeiter fällt nach einem Verkehrsunfall für mehrere Wochen aus. Ein anderer Fahrer hat den Unfall allein verschuldet – das hat auch die Polizei festgestellt. Muss Ihre Einrichtung das Entgelt trotzdem allein tragen?

Anspruch geht auf Sie über

Nach § 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geht der Schadenersatzanspruch des Mitarbeiters gegen den Schädiger automatisch auf den Arbeitgeber über – in Höhe des fortgezahlten Entgelts samt Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung. Sie können das geleistete Entgelt beim Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zurückfordern.

Auskunft einfordern

Der Mitarbeiter ist nach § 6 Abs. 2 EFZG verpflichtet, Ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, um Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu machen. Verweigert er diese, dürfen Sie die Zahlung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG vorläufig einstellen – nach Auskunft aber umgehend nachholen. Wichtig! Es sollte vom Mitarbeiter mit der Versicherung des Unfallverursachers kein Vergleich ohne Rücksprache mit Ihnen geschlossen werden, sonst gehen ggf. auch Ihre Ansprüche verloren. Das sollten Sie in den Arbeitsvertrag als Verpflichtung aufnehmen, damit es in diesem Punkt keine Missverständnisse und Diskussionen gibt.

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