Vielen Leitungskräften juckt es in den Fingern, beim Formulieren einer Kündigung dem Empfänger auch gleich die Gründe mitzuteilen. Doch was subjektiv als eine Art moralische Bringschuld empfunden wird, kann rechtlich erhebliche Nachteile zur Folge haben. Aber es gibt auch Fälle, in denen Sie nicht drumherum kommen. Grund genug, Ihnen hier einen systematischen Überblick zu geben.
Grundsatz: Verzichten Sie auf Nennung der Gründe
Die Rechtslage ermöglicht es Ihnen fast immer, in einem Kündigungsschreiben auf die Nennung der Gründe zu verzichten. Ich rate Ihnen, diese Möglichkeit unbedingt zu nutzen, denn damit verbindet sich ein handfester strategischer Vorteil: Sie legen sich nicht vorzeitig fest und können – im Klagefall – erst vor dem Arbeitsgericht die entscheidenden Gründe auspacken.
Damit haben Sie dort das Momentum der Überraschung, wenn sich der gegnerische Anwalt nicht auf Ihre Argumentation vorbereiten konnte. Das bedeutet, dass auch Ihr „gefeuerter“ Mitarbeiter seine Prozesschancen nicht wirklich überblicken kann – und möglicherweise gar nicht den Klageweg beschreitet.
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