Verstirbt ein Gast, beendet dies nach geltendem Recht automatisch und mit sofortiger Wirkung den bestehenden Vertrag mit Ihrer Tagespflege. Die darin vereinbarten Leistungen können ab diesem Moment für die Zukunft nicht mehr abgenommen oder vergütet werden. Oftmals sind jedoch die schon erbrachten Leistungen zwar abgerechnet, aber noch nicht bezahlt – weder von den Kassen noch vom Gast selbst. Oder Sie hatten womöglich noch gar keine Zeit, die Rechnungen zu schreiben?
Dann ist es gut, wenn Sie Ihre Rechte kennen, um an Ihr verdientes Geld zu kommen.
PRAXISBEISPIEL: Ganz plötzlich ist Wilhelm Geiger am 13.07.2025 verstorben. Zuvor war er über 4 Jahre lang Gast der Tagespflege, die von Sonja Berger geleitet wird. Noch am Tag vor seinem Tod war Herr Geiger ganztägig in Ihrer Tagespflege. Die letzte Rechnung hatte Sonja Berger am 04.07.2025 für den Vormonat erstellt. Die Pflegesachleistung hatte sie der Pflegekasse berechnet, den verbleibenden Eigenanteil Herrn Geigers Sohn. Beide haben bis zum Todestag nicht bezahlt. Die Julirechnung muss Sonja Berger noch schreiben.
Rechtlicher Hintergrund
Die gute Nachricht: Mit dem Tod Ihres Gastes sind Ihre Ansprüche nicht verloren. Sie müssen jedoch – abhängig vom Adressaten Ihrer Forderung – die richtigen Wege kennen, um an Ihr Geld zu kommen.
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Von A wie Abrechnung über B wie Beschäftigung bis V wie Versorgung: In jeder Ausgabe erhalten Sie aktuelle Praxisinformationen und direkt anwendbare Arbeitshilfen für die erfolgreiche Leitung in der Tagespflege.