Es ist hinlänglich bekannt, dass das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern regelt, um deren Gesundheit und Sicherheit zu schützen. Doch wussten Sie, dass für den Pflegebereich spezifische Bestimmungen und Ausnahmen, insbesondere gemäß § 14 Abs. 2 ArbZG, gelten?
Das sind die allgemeinen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes:
- Tägliche Arbeitszeit: Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
- Ruhepausen: Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben; bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 ArbZG).
- Ruhezeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
Spezifische Regelungen für den Pflegebereich
§ 14 Abs. 2 ArbZG ermöglicht es Ihnen, von den oben genannten Bestimmungen abzuweichen. Dies aber nur unter diesen 2 Voraussetzungen:
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