In den meisten Bundesländern sehen Gesetze – und nachfolgend auch die Satzungen der Städte und Gemeinden – vor, dass bei einer Fehlalarmierung der Feuerwehr Gebühren anfallen. Die können, falls mehrere Löschfahrzeuge anrücken, durchaus 4-stellig sein. Immer mehr Pflegeheime berichten davon, dass sie von ihrer Gemeinde bei Alarmen in die Haftung genommen werden, weil die dortigen Sachbearbeiter den Begriff des Fehlalarms großzügig auslegen. Doch das müssen Sie nicht akzeptieren.
Praxisbeispiel:
Beim Adventsbacken mit den Bewohnern vergaß eine Betreuungskraft Mandeln und Maronen in einer Pfanne auf dem Herd und verließ den Raum. Als schließlich schwarzer Qualm aufstieg, schlug der Brandmelder Alarm, der über die hauseigene Brandmeldeanlage direkt bei der Feuerwehr ankam. Die rückte mit 3 Fahrzeugen aus, lokalisierte die Ursache und nahm eine mittlerweile glühende Pfanne vom Herd. 3 Wochen nach dem Vorfall erreichte den Heimbetreiber eine Rechnung der Stadtverwaltung über 1.102,87 € für einen Einsatz nach Fehlalarm.
Was ist ein Fehlalarm – und was nicht?
Die Rechnungsteller haben nur dann das Recht auf ihrer Seite, falls es sich wirklich um einen Fehlalarm handelt. Dies ist etwa der Fall, bei
- technischen Fehlern: Fehlfunktionen der Brandmeldeanlage, z. B. bei Wartungsarbeiten, und
- unberechtigter Alarmierung: absichtliches oder fahrlässiges Auslösen des Alarms ohne Gefahr.
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