Arbeitsrecht: Rechte, Pflichten & Regelungen

EuGH stärkt Kündigungsschutz für Schwangere

Arbeitnehmerinnen, die von ihrem Arbeitgeber zu einem Zeitpunkt entlassen werden, zu dem beide von einer Schwangerschaft nichts wissen, haben künftig für eine Klage gegen ihre Kündigung deutlich länger Zeit. Das […]

Arnd von Boehmer

13.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Arbeitnehmerinnen, die von ihrem Arbeitgeber zu einem Zeitpunkt entlassen werden, zu dem beide von einer Schwangerschaft nichts wissen, haben künftig für eine Klage gegen ihre Kündigung deutlich länger Zeit. Das ist die Folge einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27.06.2024 (Az.: C-284/23).

Der Fall: Pflegehelferin klagt gegen Entlassung

Der Entscheidung lag die Klage einer deutschen Pflegehelferin gegen den Träger ihrer Einrichtung zugrunde. Ihr war im vorletzten Jahr am 06.10. innerhalb der Probezeit zum 21.10. gekündigt worden. Erst am 09.11. wurde eine Schwangerschaft festgestellt, die sich allerdings schon in der 7. Woche befand. Damit war klar, dass die Empfängnis zum Zeitpunkt der Entlassung schon stattgefunden hatte. Nochmals deutlich später – am 13.12. – reichte sie beim Arbeitsgericht eine Klage gegen ihre Kündigung ein.

Der Weg nach Luxemburg

Wer schwanger ist und entlassen wird, muss das im deutschen Recht dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen mitteilen (§ 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz). Das hatte die Klägerin sogar getan. Sie hätte jedoch innerhalb von 3 Wochen nach ihrer Kündigung Klage erheben müssen. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie noch nichts von ihrer Schwangerschaft. Für diesen Fall sah schon bisher § 5 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz eine Notfrist von 2 Wochen für einen Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage vor. Damit hätte sie bis zum 23.11. – und nicht erst Mitte Dezember – Klage erheben müssen. Die zuständigen Richter des Mainzer Arbeitsgerichts hätten die Klage daher nach dem bisherigen deutschen Recht abgewiesen. Sie haben jedoch vorab den EuGH gebeten, die Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit europäischen Vorgaben zu prüfen.

Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und