THEMENHEFT: Update Sonder- und Bonuszahlungen

Extra-Geld trotz Krankheit? So können Sie Ansprüche kürzen

Der § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist eine vergleichsweise kurze Norm – aber er kann auch für Ihr Pflegeunternehmen eine erhebliche praktische Bedeutung haben. Er erlaubt Ihnen als Arbeitgeber, Sondervergütungen für […]

Arnd von Boehmer

19.10.2026 · 1 Min Lesezeit

Der § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist eine vergleichsweise kurze Norm – aber er kann auch für Ihr Pflegeunternehmen eine erhebliche praktische Bedeutung haben. Er erlaubt Ihnen als Arbeitgeber, Sondervergütungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu kürzen, sofern diese Zahlungen Entgeltcharakter haben. Gerade in der Pflege, wo Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Belastungsprämien oder Qualitätsboni weit verbreitet sind, stellt sich die Frage, wann und wie eine Kürzung zulässig ist.

Zulässig: 25 % Kürzung des Tagesentgelts

Nach dem Gesetz dürfen Sie Sondervergütungen, die Sie zusätzlich zum laufenden Gehalt bezahlen, für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit kürzen. Der Abschlag darf jedoch maximal 25 % des durchschnittlichen Tagesverdienstes (multipliziert mit der Zahl der Krankheitstage) betragen – und muss vorab vertraglich vereinbart werden.

Kürzung nur bei Entgeltcharakter

§ 4a EFZG erlaubt die Kürzung von Sondervergütungen, wenn diese Zahlungen zumindest teilweise eine Gegenleistung für Arbeit darstellen. Das bedeutet:

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