In vielen Pflegeeinrichtungen gibt es inzwischen Betriebs- oder Personalräte. Auch wenn die Zusammenarbeit mit dieser Vertretung der Mitarbeiter mitunter anstrengend und herausfordernd ist, gibt es doch einen großen Vorteil – auch für Sie.
Betriebsvereinbarungen sind auch für Pflegeeinrichtungen von Vorteil
Sie können mit dem Betriebs- oder Personalrat für die gesamte Einrichtung verbindliche Betriebsvereinbarungen aushandeln und so Streitpunkte einvernehmlich regeln. Damit das gelingt, müssen Sie allerdings die wichtigsten Fakten zu Betriebsvereinbarungen kennen. Einen Überblick können Sie sich anhand des folgenden Faktenchecks verschaffen.
| Übersicht: Faktencheck Betriebsvereinbarung | |
| Check | Das müssen Sie wissen |
| Rechtsgrundlage? | § 77 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen auszuhandeln. Rechte und Pflichten aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag werden damit konkretisiert. Durch Betriebsvereinbarungen kann an ausdrücklich geregelten Stellen von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden (z. B. ArbZG). |
| Betriebsvereinbarung ohne Betriebsrat? | Ohne Betriebsrat oder Personalvertretung sind keine Betriebsvereinbarungen möglich. Mit Schwerbehindertenvertretung, Gewerkschaften oder Mitarbeitergruppierungen können Sie keine Betriebsvereinbarung schließen. |
| Verbindliche Regelungen durch Betriebsvereinbarungen? | Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar für alle Mitarbeiter und für Sie als Arbeitgeber. Grenze: bindende gesetzliche Vorschriften, die durch Betriebsvereinbarungen nicht ausgehebelt werden dürfen. Voraussetzung: beiderseitige Unterschrift oder elektronische Signatur. |
| Einsichtsrechte der Belegschaft? | Betriebsvereinbarungen müssen nach § 77 Abs. 3 BetrVG an geeigneter Stelle in Ihrer Pflegeeinrichtung/Ihrem Pflegedienst ausgelegt oder den Mitarbeitern über das Intranet zur Verfügung gestellt werden. Alle Mitarbeiter (!) müssen hierauf Zugriff haben. Ihre Führungskräfte müssen den Inhalt der Betriebsvereinbarungen kennen, diesen verstehen und umsetzen. |
| Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten? | Betriebsvereinbarungen gelten, solange die Vereinbarung gilt. Man kann ein Ablaufdatum vereinbaren, mit dessen Erreichen die Betriebsvereinbarung ausläuft. Mit Auslaufen müssen Sie die Betriebsvereinbarung nicht mehr beachten. Betriebsvereinbarungen können außerdem mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten von beiden Seiten gekündigt werden (wenn nichts anderes vereinbart wurde). |
| Durchsetzbarkeit und Klagemöglichkeiten? | Mitarbeiter können ihre Rechte und Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung sowohl außergerichtlich als auch vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Betriebsvereinbarung. |
Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und