HAFTUNG: RISIKEN, VERANTWORTLICHKEITEN & SCHUTZ

Falschberatung zur bAV: So entkommen Sie der Haftungsfalle

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) gehört inzwischen auch bei Pflegeanbietern zum Standardrepertoire der Arbeitgeberleistungen. Das ist nicht verwunderlich, denn auf die – lange nur freiwillig angebotene – Entgeltumwandlung besteht seit nunmehr […]

Arnd von Boehmer

01.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) gehört inzwischen auch bei Pflegeanbietern zum Standardrepertoire der Arbeitgeberleistungen. Das ist nicht verwunderlich, denn auf die – lange nur freiwillig angebotene – Entgeltumwandlung besteht seit nunmehr vielen Jahren ein Rechtsanspruch. Doch bis heute gibt es eine scheinbar undurchdringliche Gerüchteküche über angebliche und tatsächliche Haftungsrisiken, in die Sie dabei als Arbeitgeber geraten können. Es ist also Zeit für klare Fakten.

Keine aktive Informationspflicht

Der Abschluss von bAV-Verträgen ist für die privaten Versicherungen und ihre vorgeschalteten Makler ein lukratives Geschäft, bei dem jeder Abschluss eine interne Provision regnen lässt. Bis heute versuchen sie daher, sich die Belegschaft eines Arbeitgebers möglichst exklusiv zu sichern. Um eine hohe Abschlussquote zu erreichen, behaupten sie oft, dass Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter zur Vermeidung von Haftungsrisiken komplett „durchberaten“ müssen. Zur „Entlastung“ bieten sie an, dies gleich selbst zu übernehmen.

Wichtig für Sie: Das Bundesarbeitsgericht hat eine Arbeitgeberhaftung für den Fall, dass Sie nicht jedem Mitarbeiter eine „Zwangsberatung“ aufdrängen, mit einem Urteil vom 21.01.2014 verneint: Um ihre bAV müssen sich Arbeitnehmer selbst kümmern – und dazu bei den Vorgesetzten vorstellig werden (Az.: 3 AZR 807/11).

Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und