ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

Feiertagszuschläge: Arbeitsort entscheidet

Die von Ihnen und Ihren Mitarbeitern versorgten Pflegebedürftigen sind häufig 24/7 auf die Unterstützung angewiesen. Das heißt, dass Ihre Mitarbeiter auch an Feiertagen arbeiten. Die meisten Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste zahlen […]

Judith Barth

11.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Die von Ihnen und Ihren Mitarbeitern versorgten Pflegebedürftigen sind häufig 24/7 auf die Unterstützung angewiesen. Das heißt, dass Ihre Mitarbeiter auch an Feiertagen arbeiten. Die meisten Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste zahlen den Mitarbeitern einen Zuschlag für die Arbeit am Feiertag. Rund um diese Zuschläge gibt es immer wieder Streit, wie im hier dargestellten Urteil.

Der Fall: Fortbildung am Feiertag

Ein Mitarbeiter, der in Nordrhein- Westfalen arbeitet, nahm auf Veranlassung seines Arbeitgebers am 01.11. an einer Fortbildung in Hessen teil. In Nordrhein-Westfalen ist der 01.11. ein Feiertag, in Hessen nicht. Der Mitarbeiter verlangte für seine Teilnahme an der Fortbildung den im geltenden Tarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag. Den wollte der Arbeitgeber nicht zahlen und argumentierte, am Arbeitsort – Hessen – sei kein Feiertag gewesen.

Das wollte der Mitarbeiter nicht akzeptieren und klagte.

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