Wir hatten vor Kurzem den Fall, dass eine Bewohnerin in ihrer Vorsorgevollmacht vermerkt hatte, dass sie im Bedarfsfall in freiheitsentziehende Maßnahmen einwilligt – und zwar ohne Erfordernis einer richterlichen Genehmigung. Leider hat sie sich demenziell so verändert, dass sie sich nun tatsächlich nicht mehr äußern könnte. Kann nun, im Bedarfsfall, tatsächlich eine FEM ohne richterliche Genehmigung vorgenommen werden?
MARGIT M., ROTTWEIL
REDAKTION: Tatsächlich verhandelte das Bundesverfassungsgericht vor einigen Jahren einen ähnlichen Fall. Eine demente Bewohnerin hatte in ihrer Vorsorgevollmacht den Einsatz von freiheitsentziehenden Maßnahmen im Bedarfsfall vorab und ausdrücklich erwähnt und eingewilligt, auf eine richterliche Genehmigung zu verzichten (Urteil vom 10.06.2015 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1967/12). Zwischenzeitlich lebte die Dame demenziell verändert in einem Pflegeheim. Damit einher ging eine erhöhte Sturzgefahr, und sie drohte aus dem Bett oder Stuhl zu stürzen. Der Betreuer hatte dann auf Basis der Vorsorgevollmacht der Bewohnerin freiheitsentziehende Maßnahmen bewilligt. Das Bundesverfassungsgericht stellte allerdings fest, dass der Einsatz von freiheitsentziehenden Maßnahmen grundsätzlich der richterlichen Zustimmung bedarf. Das bedeutet auch, dass selbst wenn der Bewohner im Vorfeld im Rahmen einer Vorsorgevollmacht diesbezügliche Festlegungen getroffen hat, diese im Bedarfsfall von einem Richter genehmigt werden müssen. Ein Angehöriger oder Betreuer darf somit nicht ohne richterliche Zustimmung über FEM entscheiden, selbst wenn er über eine Vorsorgevollmacht mit entsprechenden Vorgaben verfügt.
Testen Sie jetzt „Stationäre Pflege aktuell“ und profitieren Sie von einer maßgeschneiderte Unterstützung für PDLs im Alten- und Pflegeheim!
Jede Ausgabe bietet Ihnen aktuelle Informationen direkt aus der Praxis und rechtssichere Tipps für Ihre Leitungsaufgaben. Qualität und Sicherheit für Ihre Leitungs-Praxis im Alten- und Pflegeheim, die Ihnen den Berufsalltag als Pflegedienstleitung erleichtert!