PFLEGEKUNDEN: RECHTE, AUFKLÄRUNG UND VOLLMACHTEN

Fixierungen in der Pflege: die wichtigsten Fragen aus der Praxis

Bettgitter, Bauchgurte oder das Feststellen eines Rollstuhls sollen Pflegebedürftige vor Stürzen schützen. Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) greifen jedoch in das Grundrecht auf Freiheit der Person ein und sind deshalb nur unter […]

Judith Barth

27.08.2026 · 2 Min Lesezeit

Bettgitter, Bauchgurte oder das Feststellen eines Rollstuhls sollen Pflegebedürftige vor Stürzen schützen. Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) greifen jedoch in das Grundrecht auf Freiheit der Person ein und sind deshalb nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Gleichzeitig bergen sie erhebliche Risiken. Sie sollten die wichtigsten Regeln kennen.

Frage 1: Wann liegt überhaupt eine freiheitsentziehende Maßnahme vor?

Antwort: Eine FEM liegt vor, wenn ein Pflegebedürftiger gegen oder ohne seinen Willen daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen oder sich frei zu bewegen. Dazu können Bettgitter, Bauchgurte, Vorsatztische am Rollstuhl, sedierende Medikamente oder das Feststellen eines Rollstuhls gehören. Entscheidend ist die tatsächliche Wirkung.

Frage 2: Wann ist eine Fixierung zulässig?

Antwort: Ist der Pflegebedürftige einwilligungsfähig, entscheidet allein seine wirksame Einwilligung. Ist er nicht mehr einwilligungsfähig, ist in Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen für regelmäßig oder länger andauernde FEM grundsätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Zustimmung von Angehörigen allein genügt nicht.

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