Seit ich die Hürde beobachte, die die Arbeitsgerichte den Pflegeanbietern beim Thema „Fortbildungsvertrag“ in den Weg stellen, wird sie jedes Jahr verlässlich höher. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Urteil, das Anfang Februar veröffentlicht wurde, ein weiteres Steinchen draufgepackt.
Der Fall: Altenpflegerin geht und zahlt nicht
Die Leitung einer Pflegeeinrichtung hatte sich bereit erklärt, die Kosten der Geronto-Fortbildung einer Pflegekraft zu übernehmen, die sich inklusive der Freistellung auf knapp 15.000 € beliefen. Die dazu geschlossene Vereinbarung sah eine Bindungsfrist von 24 Monaten und eine zeitentsprechende Rückzahlung für den Fall der vorzeitigen Eigenkündigung vor. Als die Altenpflegerin tatsächlich vor Ablauf kündigte, verlangte der Arbeitgeber (rechnerisch korrekt) 9.347 € zurück.
Das Urteil: Chef muss die Forderung abschreiben
Die Mitarbeiterin weigerte sich zu zahlen und bekam am 21.10.2025 in der letzten Instanz vor dem BAG recht. Was war passiert? Die Vereinbarung enthielt die Formulierung, dass sich die Pflicht zur Rückzahlung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenen Gründen“ durch sie selbst oder den Arbeitgeber ergeben soll. Die Erfurter Richter hielten diese Formulierung für unklar – und damit die gesamte Rückzahlungsklausel für unwirksam.
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