Wie im vorhergehenden Beitrag besprochen, hat der Einsatz von Minijobbern in der Tagespflege für beide Seiten durchaus Vorteile. Doch in diesem Zusammenhang gilt es einige Spielregeln zu beachten. Insbesondere wenn Ihr neuer Arbeitnehmer noch einen weiteren Minijob hat, droht schnell die Falle der vollen Sozialversicherungspflicht. Für diese Beiträge haften grundsätzlich Sie als Arbeitgeber. Ob Sie dann den Arbeitnehmer, der möglicherweise schon gar nicht mehr bei Ihnen arbeitet, noch in den Regress nehmen können, ist fraglich.
Fragen Sie genau nach
Am besten fragen Sie, bevor Sie einen Minijobber einstellen, genau nach den Verhältnissen. Mit der für Sie entwickelten Checkliste können Sie systematisch alle relevanten Daten erheben. Lassen Sie in jedem Fall die Checkliste durch Ihren neuen Mitarbeiter ausfüllen und unterschreiben. Sie haben dann auch ein Dokument in der Hand, das nachweist, dass Sie den Arbeitnehmer entsprechend aufgeklärt haben. Viele Arbeitnehmer erklären nämlich im Nachhinein, dass sie gar nicht gewusst haben, dass sie weitere Minijobs bekannt geben müssen. In der Theorie wäre es zulässig, dass ein Mitarbeiter mehrere Minijobs ausübt, solange die Gesamtgrenze von 556 € im Monat nicht überschritten wird. Ich rate Ihnen aber in der Praxis davon ab, jemanden mit mehreren Minijobs zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer hat die Gesamtgrenze von 556 € oft nicht im Blick und für Sie bleibt das Risiko der vollen Sozialversicherungspflicht.
| Checkliste: Fragebogen für geringfügige Beschäftigte |
| Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Ihren Arbeitgeber, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung vornehmen zu können. Zur Mitteilung der hierfür notwendigen Angaben sind Sie gesetzlich verpflichtet. Bitte geben Sie die Checkliste deshalb ausgefüllt in der Personalabteilung ab. Bei Fragen zu den einzelnen Abfragefeldern wenden Sie sich bitte ebenso an die Personalabteilung. Grundsätzliche rechtliche Fragen zur geringfügigen Beschäftigung beantwortet Ihnen auch die Minijob-Zentrale. 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Geburtsname: Geburtsdatum, Geburtsort: Geschlecht: Staatsangehörigkeit: 2. Status bei Beginn der Beschäftigung ☐ Schüler(in) ☐ Student(in) ☐ Schulentlassene(r) mit Berufsausbildungs-, Studienabsicht ☐ Bundesfreiwilligendienstleistende (r) ☐ Freiwillige(r)/ Wehrdienstleistende(r) ☐ Praktikant(in) ☐ Selbstständige(r) ☐ Beschäftigungslose(r) ☐ Arbeitnehmer(in) im unbezahlten Urlaub ☐ Arbeitnehmer(in) ☐ Rentner(in); Art der Rente: ☐ Arbeitnehmer(in) in der Elternzeit ☐ Beamtin/Beamter ☐ Sonstige, nämlich: ☐ Arbeits-/Ausbildungssuchende(r), wenn ja: Angaben über die Meldung als Arbeits- oder Ausbildungssuchende(r): Sind Sie zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beschäftigungslos und bei der Agentur für Arbeit arbeits- oder ausbildungssuchend gemeldet? ☐ ja, bei der Agentur für Arbeit in ☐ mit Leistungsbezug ☐ ohne Leistungsbezug ☐ nein 3. Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung Ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. ☐ nein ☐ ja, bei (Krankenkasse): AOK Art der Versicherung: ☐ eigene Mitgliedschaft ☐ Familienversicherung 4. Weitere Beschäftigungen Es besteht/ bestehen derzeit ein oder mehrere Beschäftigungsverhältnis(se) bei (einem) anderen Arbeitgeber(n)? ☐ nein ☐ ja. Ich übe derzeit folgende Beschäftigungen aus: Beschäftigungsbeginn: Arbeitgeber mit Adresse: Die weitere Beschäftigung ist: ☐ nicht geringfügig entlohnt ☐ geringfügig entlohnt ☐ mit Eigenanteil zur Rentenversicherung ☐ ohne Eigenanteil zur Rentenversicherung Ergibt sich bei Addition der Bruttoarbeitsentgelte aus der/den bereits ausgeübten, geringfügig entlohnten Beschäftigung(en) und der von diesem Fragebogen betroffenen neuen, geringfügig entlohnten Beschäftigung ein Betrag, der regelmäßig 556 € im Monat übersteigt? ☐ nein ☐ ja Anmerkung bei weiterer Beschäftigung Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 556 € nicht übersteigt. Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Sofern Sie neben der mehr als geringfügig entlohnten (Haupt-)Beschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, wird die (Haupt-)Beschäftigung nicht mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung zusammengerechnet. In diesen Fällen ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Krankenversicherung versicherungsfrei und je nach Wahl in der Rentenversicherung versicherungsfrei, versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht befreit. Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist nach den allgemeinen Regeln versicherungs- und beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung (mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung). Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen: Ergibt die Addition der Bruttoarbeitsentgelte, dass monatlich 556 € nicht überschritten werden, ist der Arbeitnehmer, sofern er von seinem Befreiungsrecht in der Rentenversicherung Gebrauch macht, beitragsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Zusatzerklärung: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Sie können in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber beantragen. In diesem Fall entrichtet allein Ihr Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Achtung: Damit erwerben Sie keine vollen Ansprüche in der Rentenversicherung. ☐ Nein, ich möchte mich nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Das bedeutet für mich: Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung. Mein Arbeitgeber trägt die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Ich trage die Differenz zum vollen Beitragssatz. Den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Rentenversicherung zieht mein Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ab und leitet diesen mit seinen Abgaben an die Minijob-Zentrale weiter. ☐ Ja, ich beantrage die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Das bedeutet für mich: Mein Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge. Die einmal beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nicht rückgängig gemacht werden. Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, meinem Arbeitgeber alle Änderungen, insbesondere die Aufnahme weiterer Beschäftigungen, unverzüglich mitzuteilen. |
Testen Sie jetzt „Tagespflege aktuell“ und profitieren Sie von einer maßgeschneiderte Unterstützung rund um die Täglichen Aufgaben in der Tagespflege!
Von A wie Abrechnung über B wie Beschäftigung bis V wie Versorgung: In jeder Ausgabe erhalten Sie aktuelle Praxisinformationen und direkt anwendbare Arbeitshilfen für die erfolgreiche Leitung in der Tagespflege.