Wenn ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung endet, entscheiden Sie sich häufig dafür, den Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen, in der Regel unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden. Allerdings gibt es bei der Freistellung einiges zu beachten, wie auch der folgende Fall zeigt.
Der Fall: Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs
Ein Arbeitgeber stellte einen Mitarbeiter nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit frei und wies darauf hin, dass mit der Freistellung noch offene Urlaubsansprüche abgegolten seien. Der Mitarbeiter forderte dennoch die Auszahlung seiner Urlaubsansprüche. Er vertrat die Ansicht, dass diese mit der Freistellung nicht abgegolten seien, da er während dieser fortlaufend krankgeschrieben gewesen sei.
Das Urteil: Urlaub musste ausgezahlt werden
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen gab dem Mitarbeiter recht. Es verurteilte den Arbeitgeber zur Auszahlung des noch offenen Urlaubsanspruchs. Die Richter stellten klar, dass Urlaubsansprüche durch Freistellung nur dann abgegolten werden können, wenn während der Freistellung
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