Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter Urlaub beantragen, Sie dem Antrag aus betrieblichen Gründen nicht stattgeben können und sich der Mitarbeiter dann zum gewünschten Urlaubstermin krankmeldet. Wenn dann eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird, kann man da wenig machen. Etwas anderes gilt aber, wenn Sie nachweisen können, dass begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. So war es auch im folgenden Fall, mit dem sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen beschäftigen musste.
Der Fall
Die Sekretärin einer Grundschule wollte an den ersten Ferientagen der Sommerferien 2023 an einem Trainerlizenz-Lehrgang der Landessportschule teilnehmen. Der Schulleiter teilte ihr aber mit, dass sie an diesem Tag keinen Urlaub nehmen könne, da sie noch in der Schule gebraucht würde.
Am Tag vor dem Lehrgang meldete sich die Sekretärin dann telefonisch krank. Sie erklärte, sie habe einen Magen-Darm-Infekt. Der Schulleiter erhielt dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, mit der die Sekretärin für 5 Tage krankgeschrieben wurde. Zweifel an der Krankmeldung kamen aber auf, als sich herausstellte, dass die Sekretärin an dem Trainer-Lehrgang teilgenommen hatte. Der Schulleiter bat die Sekretärin daraufhin zu einem Personalgespräch und gab der Sekretärin die Möglichkeit, ihr Verhalten zu erklären.
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