Führen Sie in Ihrer Pflegeeinrichtung auch Eintragungen in den Pflegebericht Ihrer Pflegekunden elektronisch durch? Dann sollten Sie, wenn Sie Eintragungen vorgenommen haben, diese nachträglich niemals verändern dürfen. Denn dies stellt eine schwere Pflichtverletzung dar und Ihr Arbeitgeber könnte Sie sogar fristlos kündigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden.
Der Fall: Um einen Fehler zu vertuschen, veränderte eine Mitarbeiterin einer Arztpraxis die elektronische Patientenakte einer Patientin. Es ging dabei um die Veränderung des Ausstellungsdatums einer Heilmittelverordnung. Das ursprüngliche Datum war nach der Veränderung – jedenfalls nicht ohne großen technischen Aufwand – nicht mehr erkennbar. Nachdem die Betreiberin der Arztpraxis davon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin fristlos. Diese stritt die Manipulation an der Patientenakte zunächst ab und erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Gera wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die nachträgliche Veränderung von Daten in der elektronischen Patientenakte sei eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Diese sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. Es gehöre zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des medizinischen Hilfspersonals Eintragungen in die Patientenakte sorgfältig und anweisungs- sowie wahrheitsgemäß vorzunehmen und nachträgliche Änderungen, die nicht den Tatsachen entsprechen zu unterlassen.
Die Richter sind zudem der Auffassung, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Denn das Vertrauen der Beklagten in die Klägerin sei unwiederbringlich verloren gewesen. Dieses Vertrauen wäre durch eine Abmahnung nicht wieder herstellbar gewesen. Dafür spreche vor allem auch der Umstand, dass die Klägerin die Pflichtverletzung zunächst nicht zugegeben hat. Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 28.02.2024 – 4 Sa 166/23 –
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