Recht in der Pflege

Fristlose Kündigung: Wenn Sie sich als Pflegekraft Geld von einem Pflegekunden leihen 

Beispiel: Die Pflegekraft Tina steckt in finanziellen Schwierigkeiten. Davon erzählt sie einer Pflegekundin. Diese möchte ihr aus der Patsche helfen und ihr etwas Geld leihen. Tina überlegt: Soll sie das Leihangebot […]

Annett Urban

01.12.2024 · 1 Min Lesezeit

BeispielDie Pflegekraft Tina steckt in finanziellen Schwierigkeiten. Davon erzählt sie einer Pflegekundin. Diese möchte ihr aus der Patsche helfen und ihr etwas Geld leihen. Tina überlegt: Soll sie das Leihangebot annehmen? Gebrauchen kann sie es gut, gerade auch, weil Weihnachten vor der Tür steht. Doch was kann Arbeitsrechtlich passieren, wenn ihr Chef davon mitbekommt? 

Hat auch Ihnen ein Pflegekunde schon einmal Geld angeboten, damit Sie z. B. Ihre Schulden begleichen können? Dann sollten Sie das Geld lieber nicht annehmen, denn wie das folgende Urteil zeigt, kann Ihr Arbeitgeber Sie sogar kündigen. 

Der Fall: Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes erzählte einer Pflegekundin von ihren aktuellen Geldproblemen. Daraufhin erhielt sie von der Pflegekundin 800 € in bar. Mit dem Sohn der Kundin vereinbarte die Mitarbeiterin, das zinslose Darlehen in Raten zu je 50 € zurückzuzahlen. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Mitarbeiterin hätte das Geld nicht annehmen dürfen, weil gemäß Tarifvertrag Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nicht bzw. nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig sind. 

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab dem Arbeitgeber Recht. Die Entgegennahme eines zinslosen Darlehns sei ein geldwerter Vorteil, den die Mitarbeiterin im Zusammenhang mit der Pflege der Patientin erhielt, was gegen das tarifliche Verbot verstoße. Auch sei die fristlose Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt, weil Wiederholungen zu befürchten seien (LAG Hamm, Urteil vom 20.12.2018, Az.: 18 Sa 941/18). Auch verbieten die Landesheimgesetze die Annahme von Geld und Sachgeschenken, worunter auch ein zinsloses Darlehen fällt. 

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