Frage: Wir haben mehrere Pflegekunden, die eine chronische Erkrankung haben und entsprechend schon über Wochen mit medizinischer Salbe/Cremes eingerieben werden müssen. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten überwiegend nur in der Akutsituation und verweisen darauf, dass alles, was über die Akutphase hinausgeht, über die Pflegekasse abgerechnet werden muss, da dies laut Krankenkassen dann Bestandteil der pflegerischen Versorgung ist. Die betreffenden Pflegekunden werden aber pflegerisch von unseren Pflegehelfern versorgt. Nun zu meiner Frage: Hat die Krankenkasse recht und falls ja, dürfen in diesem Fall dann die Pflegehelfer diese Versorgung durchführen oder ist die Maßnahme durch eine Pflegefachkraft zwingend erforderlich?
Antwort von Christian Schuler, Fachanwalt für Medizinrecht in Hamburg:

Nach der HKP-Richtlinie (Richtlinie über häusliche Krankenpflege) zählen Einreibungen zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege, wenn sie bei akuten posttraumatischen Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen, akuten wirbelsäulenbedingten Symptomen oder akuten dermatologischen Erkrankungen medizinisch notwendig sind. Voraussetzung ist, dass die Patientin oder der Patient aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht in der Lage ist, die Leistung selbstständig durchzuführen. Dies muss aus der ärztlichen Verordnung klar hervorgehen.
Testen Sie jetzt „pdl.konkret ambulant“ und profitieren Sie von einer maßgeschneiderte Unterstützung für Pflegedienstleitungen von ambulanten Pflegediensten!
Jede Ausgabe beinhaltet wertvolle Arbeitshilfen, die Sie als PDL direkt umsetzen können, handfeste und sofort verständliche Anleitungen, die ihren Praxistest erfolgreich bestanden haben, und Checklisten, mit denen Sie garantiert nichts vergessen können und immer auf der sicheren Seite sind.