Leserfragen

GELDBUSSE BEI ARBEITSZEITVERSTOSS?

„Wir hatten in unserer Einrichtung vor Kurzem eine Begehung der Gewerbeaufsicht. Wir waren darüber sehr überrascht, da wir ansonsten lediglich Prüfungen der Heimaufsicht oder des MD kennen. Unter anderem wurde […]

Marcel Faißt

01.04.2025 · 1 Min Lesezeit

„Wir hatten in unserer Einrichtung vor Kurzem eine Begehung der Gewerbeaufsicht. Wir waren darüber sehr überrascht, da wir ansonsten lediglich Prüfungen der Heimaufsicht oder des MD kennen. Unter anderem wurde vom Gewerbeaufsichtsamt aber die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes überprüft. Es war die erste Begehung, die wir in dieser Art hatten – und prompt wurden auch Verstöße bei der Einhaltung der Ruhezeiten festgestellt. Haben wir mit Strafen oder gar Geldbußen aufgrund der Verstöße zu rechnen?“                     (HARDY M., BOTTROP)

REDAKTION

Tatsächlich werden in den letzten Jahren zunehmend auch Pflegeeinrichtungen von den im jeweiligen Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörden auf Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz überprüft. In Ihrem Fall war es das Gewerbeaufsichtsamt. Und tatsächlich tragen Sie als Arbeitgeber die Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen und/oder tariflichen Vorgaben zur Arbeitszeit. Dies kann im Einzelfall je nach Schwere des Verstoßes auch ein Bußgeld oder sogar eine Strafe nach sich ziehen. Die Behörde kann tatsächlich Geldbußen von bis zu 15.000 € erlassen. Wird bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sogar die Gesundheit oder Arbeitskraft Ihres Mitarbeiters gefährdet, sind auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr möglich (vgl. § 23 ArbZG). Da es sich in Ihrem Fall aber um eine erste Begehung handelt, ist nicht davon auszugehen, dass Sie direkt mit solchen Strafen konfrontiert werden. Sorgen Sie jedoch unmittelbar dafür, dass Verstöße beim ArbZG abgestellt werden.

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