Aktuelle Leserfragen aus der Pflege

Gelten Pflegeoveralls wirklich als FEM?

Frage: „Unser Pflegekunde Herr Schmidt schmiert in der Nacht immer mal wieder mit seinem Stuhlgang. Wir haben deshalb letzte Woche entschieden, ihm einen Pflegeoverall anzuziehen, denn die Versorgung war für […]

Nicole Ott

30.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: „Unser Pflegekunde Herr Schmidt schmiert in der Nacht immer mal wieder mit seinem Stuhlgang. Wir haben deshalb letzte Woche entschieden, ihm einen Pflegeoverall anzuziehen, denn die Versorgung war für die Kollegen wirklich nicht mehr zumutbar. Als unsere PDL das mitbekommen hat, ist sie ausgeflippt: Das wäre eine freiheitsentziehende Maßnahme (FEM) und wir dürften den Overall keinesfalls noch einmal anziehen! Stimmt das denn?“

Antwort: Wie Sie es in Ihrem Beispiel beschreiben, sind Pflegeoveralls ein Hilfsmittel, das einzelfallbezogen genutzt wird, z. B. bei zwangsweisem Ausziehen, Gefahr der Unterkühlung und/oder bei wiederholtem Kotschmieren/-essen.

Ihre PDL denkt, so vermute ich, dass als freiheitsentziehende Maßnahme all das gilt, was den Pflegekunden in irgendeiner Art und Weise einschränken könnte. Das ist aber falsch. Rein rechtlich gesehen gilt nur das als FEM, was einen Menschen in seiner willentlichen Bewegung hindert.

Deshalb gilt: Das Tragen eines Pflegeoveralls stellt keine genehmigungspflichtige freiheitsentziehende Maßnahme dar. Es geht hier nicht um die Einschränkung der Mobilität und die Freiheit seinen Aufenthaltsort zu wechseln, da der zu Pflegende mit dem Overall nicht am Bett angebunden ist.

Der Pflegekunde könnte auch mit dem Pflegeoverall das Bett (und gegebenenfalls die Einrichtung) verlassen, wenn er dazu in der Lage ist. Lediglich der direkte Körperkontakt wird durch den Stoff eingeschränkt. Die Maßnahme ist nicht vergleichbar mit Bettseitenteilen, Therapietischen, Gurten oder anderen Fixierungsmaßnahmen. Ich empfehle Ihnen, noch mal in Ruhe das Gespräch mit Ihrer PDL zu diesem Thema zu suchen.

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