PFLEGEKUNDEN: RECHTE, AUFKLÄRUNG UND VOLLMACHTEN

Gemeinsamer Jahresbetrag: Diese Ansprüche kommen zum 1. Juli

Schon 2023 wurde im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) eine Regelung verankert, die nun zum 1. Juli in Kraft tritt: Die Ansprüche auf Kurzzeitpflege (KZP) und Verhinderungspflege (VHP) werden zu einem […]

Arnd von Boehmer

01.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Schon 2023 wurde im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) eine Regelung verankert, die nun zum 1. Juli in Kraft tritt: Die Ansprüche auf Kurzzeitpflege (KZP) und Verhinderungspflege (VHP) werden zu einem „Gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammengeführt. Damit kann die Gesamtleistung der Pflegekasse maximal flexibel für beide Versorgungsformen eingesetzt werden.

Ansprüche werden addiert

Alle pflegebedürftigen Menschen mit einem Pflegegrad 2 oder höher können ab 01.07.2025 eine Leistung der Pflegekasse von bis zu 3.539 € pro Jahr für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege einsetzen. Für diesen neuen Jahresbetrag wurden die Einzelansprüche (KZP = 1.854 € bzw. VHP = 1.685 €) aufsummiert.

Wichtig: Leistungen der Kasse für diese Versorgungsformen, die im laufenden Jahr bis zum 30. Juni bereits verbraucht wurden, werden 2025 auf den neuen Jahresanspruch voll angerechnet.

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