Frage: „Ich arbeite als Fachkraft in einer stationären Pflegeeinrichtung und möchte mir gern an Wochenenden noch etwas dazuverdienen, indem ich für einen ambulanten Pflegedienst als geringfügig Beschäftigte Touren fahre. Muss ich meinen Arbeitgeber um Erlaubnis fragen oder kann ich mir einfach eine Stelle suchen?“
Antwort: Vorab: Es gibt kein grundsätzliches, generelles Verbot einer Nebentätigkeit in Arbeitsverträgen. Dies würde gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl verstoßen. Relevant ist für Sie somit erst einmal, ob es zu dem Sachverhalt eine Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag gibt, der in Ihrer Einrichtung zur Anwendung kommt. Häufig ist vertraglich vereinbart, dass Sie Ihren Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit vorab informieren müssen (sogenannte „Anzeigepflicht“).
Die Tätigkeit beim ambulanten Pflegedienst darf Ihr Arbeitgeber aber nur dann verwehren, wenn berechtigte betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Nebenjob den Hauptberuf beeinträchtigt, z. B. wenn Sie zeitlich nicht mehr in der Lage sein sollten, den Dienstplan des Hauptarbeitgebers zu erfüllen, ständig übermüdet zur Arbeit kommen würden oder Ihre Krankheitstage explosionsartig in die Höhe schnellen. Dann hätte Ihr Arbeitgeber wegen Ihrer offensichtlich unzureichenden Erholungspausen das Recht, Ihnen den Nebenjob zu verbieten. Es müssen aber in jedem Einzelfall Ihre persönlichen Interessen und die Interessen Ihres Arbeitgebers abgewogen werden.
Bedenken muss Ihr Chef auch die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz. Dort heißt es in § 11, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen. Dies gilt auch, wenn zusätzlich ein Nebenjob ausgeübt wird!
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