Der Pflegekunde wartet zu Hause, und mal wieder ist in seiner Nähe alles vollgeparkt. Da ist für viele ambulante Kräfte die Versuchung groß, das Auto auch mal eben schnell in der Verbotszone abzustellen – und sei es die eine Feuerwehrzufahrt. Wenn dann das Knöllchen beim Arbeitgeber ankommt, gibt es regelmäßig Diskussionen, wer dafür in die Tasche greifen muss. Hier erfahren Sie die wichtigsten Regeln.
BVerfG: keine automatische Halterhaftung für Parkverstöße
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 14. Juni 2024 entschieden, dass die bloße Haltereigenschaft eines Fahrzeugs nicht automatisch zur Haftung für Parkverstöße führt. In dem Fall sollte ein Fahrzeughalter eine Geldbuße zahlen, weil sein Auto die erlaubte Parkzeit überschritten hatte. Das BVerfG stellte klar, dass eine Verurteilung nur erfolgen kann, wenn der tatsächliche Fahrer ermittelt wird oder eindeutige Beweise vorliegen (Az.: 2 BvR 1457/23).
Als Halter sind Sie nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Das kann eine Rolle spielen, wenn dem Fahrer eine hohe Geldbuße oder gar ein Punkt in Flensburg drohen würde. Jedoch können Ihnen als Halter bei bußgeldbewehrten Vergehen (derzeit 55 bis 100 €) stets die reinen Verfahrenskosten aufgebürdet werden (derzeit 28,50 €).
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