Frage: Eine meiner Pflegekräfte hat nach ihrer Tour noch Desinfektionsmittel und Pflegematerial für unsere Klienten im Sanitätshaus besorgt – dabei aber auch privat etwas mitgenommen, für ihren Vater, der ebenfalls pflegebedürftig ist. Auf dem Parkplatz vor dem Sanitätshaus ist sie gestürzt und hat sich das Handgelenk gebrochen. Gilt das als Arbeitsunfall, obwohl die Pflegekraft auch eine private Besorgung gemacht hat?
Judith Barth: Ja. Solange der Einkauf klar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht, handelt es sich um einen versicherten Wegeunfall. Auch wenn sie privat etwas mitgenommen hat, bleibt der Schutz bestehen – entscheidend ist, dass der dienstliche Anlass gegeben ist. Hieran besteht im von Ihnen geschilderten Fall kein Zweifel, da der eigentliche Grund für den Besuch des Sanitätshauses der Auftrag des Pflegebedürftigen war. Dieser stand hier klar im Vordergrund. Die Berufsgenossenschaft übernimmt dann Behandlung, Reha und ggf. Rentenleistungen. Wird der Unfall nicht anerkannt, sollte die Pflegekraft Widerspruch einlegen und notfalls vors Sozialgericht gehen.
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