Frage: Die Gewerbeaufsicht hat sich schriftlich zu einer Prüfung unserer Einrichtung angemeldet. Mir ist bekannt, dass dabei immer auch die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ein Thema ist. Gelten diese Vorschriften eigentlich auch für mich als Heimleiter sowie für meine PDL als leitenden Angestellten?
Mark Schmolke: Für leitende Angestellte gilt das ArbZG nicht. Auch Mitarbeiter, die nach § 5 Abs. 3 BetrVG als leitende Angestellte gelten, sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Das steht in § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG. Solche Mitarbeiter brauchen also weder Höchstgrenzen bei der täglichen Arbeitszeit noch Ruhezeiten beachten. Allerdings sollten Sie unbedingt überprüfen, ob Sie und Ihre PDL wirklich leitende Angestellte sind. So ist nach dem Betriebsverfassungsrecht nur leitender Angestellter, wer (1) Generalvollmacht oder Prokura innehat oder (2) zur selbstständigen Einstellung und Entlassung befugt ist oder (3) sonstige regelmäßige Aufgaben wahrnimmt, die für das Unternehmen von besonderer Bedeutung sind. Diese gesetzlich festgelegten Kriterien sind in einer Vielzahl von Urteilen in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte konkretisiert worden. Wer die formalen Kriterien nicht erfüllt, ist kein leitender Angestellter im Sinne der Betriebsverfassung. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter im Arbeitsvertrag ausdrücklich als leitender Angestellter eingestellt wird. Meine Erfahrung zeigt, dass zumindest die PDL nur sehr selten in diese Definition passt.
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