LESERFRAGE: „Ich habe vor 2 Monaten eine neue PDL eingestellt. Nun hat mir diese mitgeteilt, dass sie schwanger ist. Ihr Arzt hat außerdem noch ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Abgesehen davon, dass der ganze Meldeprozess einer neuen PDL bei den Behörden viel Geld gekostet hat, kann ich nun gar nicht beurteilen, ob die Mitarbeiterin die Probezeit besteht. Ich möchte ihr daher innerhalb der Probezeit kündigen, geht das?“
Hannah P.*, Inhaberin einer Tagespflege in Schleswig-Holstein
ANTWORT: Sie können Ihrer PDL jetzt nicht mehr wirksam kündigen. Auch schwangere Mitarbeiterinnen, die sich noch in der Probezeit befinden, haben den besonderen Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz besteht sogar für Mitarbeiterinnen, die die Stelle gar nicht antreten, da sie Ihnen bereits zum geplanten Arbeitsbeginn mitteilen, dass sie schwanger sind. Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen, z. B., wenn die Mitarbeiterin während der Arbeit Straftaten begeht, denkbar. Das auch nur dann, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde im Vorfeld zustimmt. Anders läge der Fall, wenn Sie die Probezeit in Form eines befristeten Probearbeitsverhältnisses vereinbart hätten. Dann könnten Sie zwar auch nicht kündigen, aber der Vertrag würde einfach auslaufen.
MEIN RAT: Durch das ärztliche Beschäftigungsverbot sind Sie zwar zur vollen Lohnzahlung während der Verbotsfrist verpflichtet, können sich dieses Geld aber vollständig von der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin erstatten lassen. Ein finanzieller Schaden entsteht so zumindest nicht.
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