Ein Betriebsratsmitglied darf bei Entgelterhöhungen nicht schlechter gestellt werden, nur weil es Betriebsratsarbeit leistet. Diesen bekannten Grundsatz hat das Arbeitsgericht Hamm mit einem Urteil vom 25.04.2025 wie folgt konkretisiert:
- Betriebsratstätigkeit ist ehrenamtlich und darf keine finanziellen Nachteile bringen.
- BR-Mitglieder sind so zu behandeln, als würden sie voll arbeiten.
- Leistungsbeurteilungen dürfen nicht wegen BR-Arbeit schlechter ausfallen.
- Wird eine allgemeine Entgelterhöhung gewährt, muss sie auch Betriebsratsmitgliedern gewährt werden – es sei denn, es gibt objektive, BR-fremde Gründe für eine Differenzierung.
Im konkreten Fall konnte der Arbeitgeber keine objektiven Gründe dafür nennen, warum er den Mitarbeitern – nach eigener Beurteilung – leistungsabhängige Gehaltserhöhungen von bis zu 250 €/Monat gewährt hatte, dem BR-Mitglied jedoch nicht (Az.: 2 Ca 102/25).
Meine Anmerkung:
Eine Besserstellung von BR-Mitgliedern ist ebenfalls unzulässig.
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