THEMENHEFT: Rechte und Pflichten des Betriebsrats

Gleichbehandlung bei Entgelterhöhungen

Ein Betriebsratsmitglied darf bei Entgelterhöhungen nicht schlechter gestellt werden, nur weil es Betriebsratsarbeit leistet. Diesen bekannten Grundsatz hat das Arbeitsgericht Hamm mit einem Urteil vom 25.04.2025 wie folgt konkretisiert: Im […]

Arnd von Boehmer

18.05.2026 · 1 Min Lesezeit

Ein Betriebsratsmitglied darf bei Entgelterhöhungen nicht schlechter gestellt werden, nur weil es Betriebsratsarbeit leistet. Diesen bekannten Grundsatz hat das Arbeitsgericht Hamm mit einem Urteil vom 25.04.2025 wie folgt konkretisiert:

  • Betriebsratstätigkeit ist ehrenamtlich und darf keine finanziellen Nachteile bringen.
  • BR-Mitglieder sind so zu behandeln, als würden sie voll arbeiten.
  • Leistungsbeurteilungen dürfen nicht wegen BR-Arbeit schlechter ausfallen.
  • Wird eine allgemeine Entgelterhöhung gewährt, muss sie auch Betriebsratsmitgliedern gewährt werden – es sei denn, es gibt objektive, BR-fremde Gründe für eine Differenzierung.

Im konkreten Fall konnte der Arbeitgeber keine objektiven Gründe dafür nennen, warum er den Mitarbeitern – nach eigener Beurteilung – leistungsabhängige Gehaltserhöhungen von bis zu 250 €/Monat gewährt hatte, dem BR-Mitglied jedoch nicht (Az.: 2 Ca 102/25).

Meine Anmerkung:

Eine Besserstellung von BR-Mitgliedern ist ebenfalls unzulässig.

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