Frage: „Ich habe kürzlich gelesen, dass es für Gutscheine oder Geschenke an Mitarbeiter eine steuerliche Höchstgrenze von 50 € gibt. Nirgends habe ich jedoch eine Information darüber gefunden, ob diese auch für Minijobber gilt. Weil damit ja schnell die 538€-Grenze überschritten wäre, habe ich die konkrete Frage: Welchen Wert dürfen Präsente haben, die ich meinen geringfügig beschäftigten Mitarbeitern mache?“
Jannick O.., Inhaber einer Tagespflege in Hamburg
Antwort: Grundsätzlich gelten auch für 538 €-Kräfte, also die sogenannten Minijobber, die gleichen Werte wie bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Abgabenfrei können Sie allen Mitarbeitern Ihrer Tagespflege monatlich 50,- Euro für unterschiedliche Dinge zukommen lassen (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG). Hierzu zählen die bekanntesten Extraleistungen, wie z. B. Tankgutscheine. Aber dabei müssen Sie es nicht belassen. Sie können diese Zahlung auch für die privaten Strom- oder Gaskosten, den Friseur oder Wareneinkäufe über eine Einkaufskarte bei unterschiedlichen Unternehmen gewähren. Das ist sicherlich für alle Mitarbeiter interessant.
Sie dürfen nur Gutscheine herausgeben, oder gegen Beleg Kosten übernehmen. Beachten Sie bitte auch, dass die 50 € eine sogenannte harte Freigrenze ist. Schon ein Euro drüber macht dann den ganzen Lohn steuer- und sozialversicherungspflichtig.
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