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„Haben Betriebsratsersatzmitglieder Kündigungsschutz?“

Frage: Wir möchten uns von einem Pflegehelfer trennen, der oft unpünktlich ist und bei der Arbeit immer wieder eine schlampige Leistung abliefert. Allerdings wurde er bei der letzten Betriebsratswahl als […]

Arnd von Boehmer

15.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Wir möchten uns von einem Pflegehelfer trennen, der oft unpünktlich ist und bei der Arbeit immer wieder eine schlampige Leistung abliefert. Allerdings wurde er bei der letzten Betriebsratswahl als Ersatzmitglied gewählt. Wir möchten daher gern wissen, ob das einer Kündigung entgegensteht.

Arnd von Boehmer: Das hängt davon ab, ob (und wann) er bereits für ein verhindertes Betriebsratsmitglied eingesprungen ist und dieses bei der Betriebsratsarbeit vertreten hat. Im Einzelnen: Betriebsräte sind gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz während ihrer Amtszeit und ein Jahr danach ordentlich unkündbar. Eine Entlassung ist daher in dieser Zeit nur aus wichtigem Grund fristlos möglich, sofern das Betriebsratsgremium oder hilfsweise das Arbeitsgericht der Kündigung zugestimmt hat.

Für Ersatzmitglieder stellt sich also die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie sich auf diesen Sonderkündigungsschutz berufen können. Dabei gelten diese Regeln: Ist das Ersatzmitglied in seiner Funktion noch nie vertretungsweise tätig geworden, steht ihm der besondere Schutz nicht zu. Hat es jedoch ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten, kann es sich noch ein Jahr nach Ende des Vertretungsfalls auf die Kündigungssperre berufen. Dieser Schutz kann bei einer Vielzahl von Vertretungssituationen jedes Mal neu entstehen, sodass sich de facto auch ein „Dauerschutz“ ergeben kann. In Ihrem Fall bedeutet das: Falls Ihr Mitarbeiter innerhalb der letzten 12 Monate für ein Betriebsratsmitglied eingesprungen ist, können Sie ihm wegen Unpünktlichkeit oder mauer Leistungen nicht kündigen.

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