Frage: Wir sind ein Träger mit mehreren stationären und ambulanten Angeboten und haben seit 3 Jahren einen Betriebsrat (BR). Nun hat dessen Vorsitzende um eine Gehaltserhöhung um 200 € monatlich gebeten. Angeblich stünde ihr eine solche Anpassung zu. Am liebsten würden wir das ablehnen. Um korrekt zu agieren, würden wir aber gern wissen, welche Rechte die Mitglieder unserer Mitarbeitervertretung in Bezug auf ihr Gehalt tatsächlich haben.
Arnd von Boehmer: Es gibt im Betriebsverfassungsgesetz einen Grundsatz, der besagt, dass BR-Mitglieder bei der Vergütungsentwicklung so behandelt werden müssen, als ob sie (nur) ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgehen (§ 37 Abs. 4 bzw. § 78 BetrVG). Das bedeutet zunächst, dass die Übernahme ihres Mandats allein kein Grund für einen höheren Gehaltsanspruch ist. Sie darf jedoch auch kein Motiv sein, die Entwicklung der Vergütung auszubremsen. Konkret heißt das: Wenn alle Mitarbeiter eine freiwillige oder tarifliche Erhöhung erhalten, umfasst das auch die Betriebsräte. Auch automatische Anhebungen, die qua Arbeits- oder Tarifvertrag an das Lebensalter oder die Betriebszugehörigkeit knüpfen (z. B. Erfahrungsstufen), stehen ihnen uneingeschränkt zu.
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