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„Hätte ich dem Diensttausch zustimmen müssen?“

Ihre Frage: „Vor Kurzem wollte eine frisch ausgebildete Pflegefachkraft ihr Wochenende mit einer erfahrenen Kollegin tauschen. Da diese jedoch die Schichtleitung hatte, stimmte ich dem Tausch nicht zu. Die junge […]

Nicole Ott

22.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Ihre Frage:

„Vor Kurzem wollte eine frisch ausgebildete Pflegefachkraft ihr Wochenende mit einer erfahrenen Kollegin tauschen. Da diese jedoch die Schichtleitung hatte, stimmte ich dem Tausch nicht zu. Die junge Mitarbeiterin behauptete darauf, dass ich den Tausch nicht verwehren dürfte. Schließlich würde sie mit einer Kollegin mit gleicher Qualifikation tauschen. Wie denken Sie darüber? Hätte ich zustimmen müssen?“

Meine Antwort:

Sie als PDL haben das Recht, den Dienstplan innerhalb bestimmter Grenzen festzulegen. Diese beziehen sich auf die rechtlichen tariflichen Vorgaben, wie etwa Tageshöchstarbeitszeit oder Pausenzeiten sowie auf den Arbeitsvertrag Ihrer Mitarbeiter. Innerhalb dieser Grenzen haben Sie das Direktionsrecht, d. h., Sie bestimmen, zu welchem Zeitpunkt Ihre Pflegekräfte die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erbringen. Sobald der Dienstplan genehmigt und ausgehängt wurde, ist er verbindlich gültig. Ebenso wenig wie Sie hat Ihre Mitarbeiterin das Recht, dass Sie einen Diensttausch akzeptieren. Denn nicht nur für Sie, sondern auch für Ihre Mitarbeiter ist der Plan verbindlich. Aber Vorsicht: Hier gilt gleiches Recht für alle. Sie dürfen Mitarbeiter, die nie einspringen, nicht benachteiligen. So dürfen Sie diesen das Tauschen von Diensten nicht ohne ersichtlichen Grund verbieten, während andere Mitarbeiter ungehemmt miteinander tauschen dürfen. Falls Sie über die oben genannten Regelungen den Umgang mit Einspringen und Tauschen festlegen wollen, rate ich Ihnen, mit Ihrer Mitarbeitervertretung/Ihrem Betriebsrat eine Dienstvereinbarung zu erstellen.

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