HAFTUNG: RISIKEN, VERANTWORTLICHKEITEN & SCHUTZ

Heime müssen auch unwahrscheinliche Risiken abwenden

Wenn Heimbewohner außerhalb von begleiteten Pflegesituationen zu Schaden kommen, zählt das zu den Risiken der persönlichen Lebensführung. In der Folge haftet die Einrichtung nicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich […]

Arnd von Boehmer

09.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Wenn Heimbewohner außerhalb von begleiteten Pflegesituationen zu Schaden kommen, zählt das zu den Risiken der persönlichen Lebensführung. In der Folge haftet die Einrichtung nicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem gesundheitlichen Zustand des Bewohners konkrete Schutzpflichten ergeben. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann dies auch bei einer Demenz geboten sein.

Der Fall: Bewohner stürzt aus dem 3. Stock

Ein demenzkranker Bewohner wurde in einer Pflegeeinrichtung im Dachgeschoss untergebracht, in dem es 2 große Fenster gab, die nicht gesichert waren. Zwar lagen diese 1,20 m über dem Boden, waren aber über einen Heizkörper und eine Fensterbank quasi treppenähnlich erreichbar. Eines Tages stürzte der Pflegebedürftige, der bekanntermaßen zugleich mobil und unruhig war, unbeobachtet aus einem der Fenster und starb mittelbar an den Folgen. Seine Witwe verklagte das Heim daraufhin auf 50.000 € Schmerzensgeld.

Das Urteil: Fenster hätten gesichert werden müssen

Die Frage, ob und wie in welcher Höhe das Heim haftet, verwiesen die Karlsruher Richter an die Vorinstanz, weil dem BGH wichtige Details zum Gesundheitszustand unbekannt waren. Sie urteilten jedoch, dass Pflegeheime auch unwahrscheinlichen Gefährdungen präventiv durch Sicherungsmaßnahmen begegnen müssen, falls ansonsten schwerwiegende Folgen drohen. Im konkreten Fall hätte ein desorientierter Bewohner nicht ohne eine Absicherung der (erreichbaren) Fenster im besagten Zimmer untergebracht werden dürfen (Urteil vom 14.01.2021, Az.: III ZR 168/19).

Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und