Leserfragen

„Herausgabe von Mitarbeiteradressen“

LESERFRAGE: „Unser Fahrer hat angeblich beim Abholen eines Tagespflegegastes in dessen Wohnung eine teure Vase heruntergeworfen. Jetzt schrieb uns ein Anwalt der Angehörigen dieses Gastes und verlangte von uns die […]

Mark Schmolke

13.08.2025 · 1 Min Lesezeit

LESERFRAGE: „Unser Fahrer hat angeblich beim Abholen eines Tagespflegegastes in dessen Wohnung eine teure Vase heruntergeworfen. Jetzt schrieb uns ein Anwalt der Angehörigen dieses Gastes und verlangte von uns die Herausgabe der privaten Anschrift des Fahrers, um gegen diesen Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Meine Frage daher: Darf oder muss ein Arbeitgeber Daten eines Mitarbeiters weitergeben, wenn ein Dritter diese zur Verfolgung eines Klageanspruchs haben möchte?“ (Dietmar O.*, Inhaber einer Tagespflege in Sachsen-Anhalt)

ANTWORT: Sie müssen nicht nur nicht, sondern dürfen sogar die Privatadresse nicht herausgeben, weil § 32 BDSG dem entgegensteht. In diesem Fall haben Sie sogar ein Urteil des Bundesgerichtshofs auf Ihrer Seite, das in einem vergleichbaren Arzthaftungsfall analog entschieden hat (Az. VI ZR 137/14). Sie sollten dem Anwalt also kurz und lapidar mitteilen, dass Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen gehindert sind, seinem Wunsch auf Herausgabe der Mitarbeiteradresse zu entsprechen. Sie dürfen Ihren Mitarbeiter natürlich über die Anfrage informieren.

Testen Sie jetzt „Tagespflege aktuell“ und profitieren Sie von einer maßgeschneiderte Unterstützung rund um die Täglichen Aufgaben in der Tagespflege!

Von A wie Abrechnung über B wie Beschäftigung bis V wie Versorgung: In jeder Ausgabe erhalten Sie aktuelle Praxisinformationen und direkt anwendbare Arbeitshilfen für die erfolgreiche Leitung in der Tagespflege.